Qualität und Sicherheit.
Garantiert.
Bestimmte geografische Namen sind als EU-rechtlich anerkannte "geschützte geografische Angabe" (g.g.A.) bestimmten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten. Nur diese Produkte dürfen mit dem (geschützten) geografischen Namen bezeichnet und vermarktet werden.
Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die in einem genau abgegrenzten Gebiet und nach einem bestimmten Herstellungsverfahren produziert werden und aufgrund ihrer Herkunft besondere Eigenschaften und Qualitäten aufweisen. Gebiet und Herstellungsverfahren sind in einer "Produktspezifikation" festgelegt.
Produkte, die nicht in dem Gebiet hergestellt wurden oder nicht dem in der Produktspezifikation festgelegten Herstellungsverfahren entsprechen, dürfen nicht mit dem geschützten geografischen Namen bezeichnet werden.
Unter einer "geografischen Angabe" versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
Bei der geografischen Angabe reicht es daher etwa aus, dass das Erzeugnis in dem Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.
EU-Verordnung 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Verpflichtend einzuhalten ist die jeweilige Produktspezifikation und die Kennzeichnung als g.g.A.-Produkt auf dem Etikett durch das g.g.A.-Logo
Die Produktspezifikation definiert Erzeugnis und Gebiet und legt verbindlich die Herstellung des Erzeugnisses fest.
Sind auf der Etikette zusätzlich zum verpflichtenden g.g.A.-Logo noch andere Auslobungen (z.B. Bio, gentechnikfrei) vorhanden, so wurden entsprechende Richtlinien dazu eingehalten
Ein Antrag zur Eintragung einer geschützten Herkunftsangabe kann nur von einer Vereinigung von Erzeugern bzw. Be- und Verarbeitern des jeweiligen Produktes gestellt werden
Prüfungs- und Eintragungsverfahren zur Eintragung einer geschützten Bezeichnung gliedert sich in einen nationalen Teil und einen Gemeinschaftsteil
Nationaler Teil: Der Antrag wird gemeinsam mit der Produktspezifikation beim Österreichischen PatentamtDas österreichische Patentamt ist die Zentralbehörde für gewerblichen Rechtsschutz in... eingereicht. Nach der Überprüfung der Bezeichnung und Schutzwürdigkeit folgt die Veröffentlichung der Produktspezifikation auf nationaler Ebene. Innerhalb von 3 Monaten kann Einspruch erhoben werden. Liegen keine Einsprüche vor, erfolgt die Weiterleitung der Spezifikation an die Europäische KommissionDie Europäische Kommission vertritt die Interessen der Europäischen Union. Sie schlägt....
Gemeinschaftsteil: Nach einem gemeinschaftsrechtlichen Prüfverfahren folgt die Veröffentlichung durch die Europäische KommissionDie Europäische Kommission vertritt die Interessen der Europäischen Union. Sie schlägt..., danach können auf Gemeinschaftsebene innerhalb von 3 Monaten erneut Einsprüche erhoben werden. Liegen Einsprüche vor, so werden diese in einem festgelegten Verfahren behandelt. Liegen keine Einsprüche vor, ist die geschützte Angabe nach Ablauf der Frist offiziell im Amtsblatt der EU eingetragen und dadurch geschützt.
Jeder Hersteller, der sich an die Herstellungsvorgaben (Produktspezifikation, Herstellung im abgegrenzten Gebiet) hält, darf die geschützte Bezeichnung verwenden.
Die österreichischen Produktspezifikationen sind auf der Homepage des österreichischen Patentamts einsehbar
Folgende österreichische Lebensmittel sind als "geschützte geografische Angabe" registriert:
Gailtaler Speck g.g.A.
Marchfeldspargel g.g.A.
Mostviertler Birnmost g.g.A.
Steirischer Kren g.g.A.
Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.
Tiroler Speck g.g.A.
Mindestens ein Produktionsschritt (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) muss bei g.g.A.-Produkten im definierten Gebiet erfolgen
Anmerkung: Bei Lebensmitteln mit dem EU-Gütezeichen "Geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.) müssen alle Produktionsstufen im definierten Gebiet erfolgen
Regelmäßige Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen vor Inverkehrbringen werden von privaten, vom jeweiligen Landeshauptmann zugelassenen, unabhängigen und akkreditierten Kontrollinstitutionen (gemäß LMSVGLMSVG steht für Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und regelt die...) durchgeführt
Nach Inverkehrbringen erfolgt eine amtliche Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht
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