Qualität und Sicherheit.
Garantiert.
Seit Juli 2010 ist das EU-Bio-Logo auf all jenen Bio-Produkten verpflichtend anzuführen, die aus Bio-Rohstoffen aus der EU hergestellt werden und die auch in einer Region der EU produziert werden. Bio-Produkte sind nicht nur durch Produktqualität, sondern speziell durch die hohe Qualität im Herstellungsprozess ausgezeichnet.
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
Das EU-Bio-Logo ist verpflichtend am vorverpackten Produkt anzubringen.
Die Kennzeichnung muss auch die erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (AT-BIO-XXX) enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.
Bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo muss auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:
— „EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden
— „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden
— „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden
Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden (z.B. Österreich Landwirtschaft).
Bei der genannten Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ können kleine Gewichtsmengen an Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten Zutaten 2 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs nicht übersteigt.
Das EU-Bio-Logo kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre.
Freiwillig können weitere Angaben zu Produktion und/oder Verarbeitung am Produkt gemacht werden. Zusätzliche Angaben sind beispielsweise das AMA-Biosiegel, Bio Austria oder Demeter.
Eine Biozertifizierung des Produzenten durch eine akkreditierte Kontrollinstitution ist Voraussetzung für die Zeichenführung
Der landwirtschaftliche Betrieb muss eine Umstellungsphase durchlaufen, um eine Biozertifizierung zu erhalten (Umstellungszeit: bei Dauerkulturen 3 Jahre; bei Ackerkulturen, Tierhaltung und Grünland 2 Jahre)
Produkte dürfen erst nach einer positiven Erstkontrolle und anschließendem Erhalt einer Biozertifizierung als biologisches Erzeugnis gekennzeichnet werden
Die Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen ist öffentlich zugänglich
Verpflichtende Verwendung des EU-Bio-Logos ab 1.7.2010 auf allen zertifizierten Bio-Produkten mit dem Hinweis auf die Herkunft der verarbeiteten Rohstoffe (EU-Landwirtschaft, Nicht EU-Landwirtschaft, EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft, Österreich Landwirtschaft)
Mindestens 95% der Zutaten müssen aus biologischer Landwirtschaft stammen
Weiters muss der Code der Kontrollstelle, die den Bio-Produzenten zertifiziert hat, aus der Kennzeichnung ersichtlich sein
Vor Inverkehrbringen: Mindestens einmal jährlich werden Betriebskontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durchgeführt
Die Kontrollen erfolgen durch akkreditierte Kontrollstellen (gemäß LMSVGLMSVG steht für Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und regelt die...)
Darüber hinaus können auch unangemeldete Kontrollen stattfinden
Kontrolliert wird die gesamte Produktionskette, beginnend beim Feld bzw. Stall bis zum Inverkehrbringen des Produkts
Nach Inverkehrbringen: Es erfolgt die Kontrolle durch die amtliche Lebensmittelaufsicht
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